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Satzung des „Behindertenbeirat Samtgemeinde Harsefeld e.V.“

Als selbstständige Vertretung der in der Samtgemeinde Harsefeld lebenden behinderten Menschen wird ein Behindertenbeirat gegründet, der die Bezeichnung „Behindertenbeirat Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ führt.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Behindertenbeirat Samtgemeinde Harsefeld e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Harsefeld.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein arbeitet im Landesbehindertenrat Niedersachsen mit.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlose und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 AO ff.).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäß9g hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Aufgaben

Aufgabe des Behindertenbeirates ist es, die Interessen von behinderten Menschen gegenüber den Beschlussgremien und der Verwaltung der Samtgemeinde Harsefeld und seiner Mitgliedsgemeinden sowie gegenüber allen Institutionen, die mit behinderungsrelevanten Angelegenheiten befasst sind, zu vertreten. Dabei ist eine stärkere Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am öffentlichen Leben Richtschnur des Handelns.

Aufgabenfelder sind insbesondere:

  • Bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude
  • Barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume
  • Planungen im Verkehrsbereich, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr.
  • Integration von Menschen mit Behinderungen in Kindergärten und Schulen (Schul- und Kindergartenplanung).
  • Maßnahmen zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung Behinderter.
  • Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, Unterstützung bei der Vermittlung solcher Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten.
  • Unverbindliche Beratung von Behinderten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Beirates gehören.
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme und Belange von Menschen mit Behinderungen.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entsendet der Beirat auf Wunsch des Samtgemeinderates und der Räte seiner Mitgliedsgemeinden namentlich benannte Vertreter/innen in die Gremien, in denen er/sie beratend mit Rederecht tätig sein sollen. In allen Gremien sollte die/der Behindertenbeauftragte möglichst hinzugezogen werden, wenn Anträge beraten werden, die die Belange behinderter Menschen berühren.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Bereich der Samtgemeinde Harsefeld lebt, behindert ist oder in der Arbeit mit Behinderten tätig ist. Menschen, die sich selbst nicht einbringen können, können Vertreter/innen entsenden. Ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen werden, d.h. Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen, wenn sie in der Behindertenarbeit tätig sind.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Vollversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sozialer Notstände die Beiträge stunden oder ermäßigen.
  4. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren.
  5. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung. Der Ausschluss durch den Vorstand ist nur möglich, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, einem/r Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
  3. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  4. Der Vorstand tagt öffentlich und kann zu seinen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme einladen.
  5. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu bestimmten Themenbereichen berufen, die von ihm und Vereinsmitgliedern besetzt werden.
  6. Der Vorstand beruft und schlägt die/den Behindertenbeauftragten und ihre/seine Stellvertreter/innen vor.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Die/der Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§ 6 Die Beiratssitzungen

  1. Die Vollversammlung setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.
  2. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  3. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
  4. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Vollversammlung stattfinden, die bis spätestens zum 31.10. eines Jahres durchzuführen ist.
  5. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Bekannt zu geben sind: Zeitpunkt, Versammlungsort, die vorläufige Tagesordnung und die Aufforderung an die Mitglieder, Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung, wenn gewünscht, binnen einer Woche an den Vorstand zu richten.
  7. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Hier kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
  8. Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellv. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der Antrag auf Satzungsänderung im Wortlaut rechtzeitig vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt gegeben wird. Wird der Antrag auf Satzungsänderung auf Vorstandsbeschluss vorgelegt, muss er mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden.
  2. Redaktionelle Satzungsänderungen sowie Satzungsänderungen, die von Behörden oder dem Registergericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand nach Rechtsberatung beschließen.

§ 8 Niederschriften

Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist eine Verhandlungsniederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. der/dem Versammlungsleiter und von der/dem Schriftführer/in unterzeichnet wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Vollversammlung erfolgen. Über die Auflösung kann nur beraten und beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Samtgemeinde Harsefeld, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Bereich der Behindertenbetreuung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft.

Harsefeld, den 09.11.2007

Die Satzung als PDF-Dokument